DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Art und Zweck der verarbeitenden Daten
Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden pesonenbezogene Daten der Patientin wie auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder von der
Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben den Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse
Kostenträger usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von
Gesundheitsdaten entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
Weitergabe der Daten
Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in den folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
– Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Pesonen (z. B. Ärzten) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patientin damit einverstanden ist oder eine Notsituation dies rechtfertigt, insbesondere, wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringend erforderlich ist.
– Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend § 301a Abs. 2 SGBV über eine externe Abrechnungsstelle.
– Bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Patientin, sei es durch die Hebamme
  unmittelbar oder mit separat zu erklärende Einwilligung der Patientin über eine externe Abrechnungsstelle.
– Sofern Probeentnahmen (z. B. Blut) vorgenommen werden, führt die Hebamme die Untersuchung der Proben nicht selbst durch, sondern beauftragt damit im Namen des Patienten einen Laborarzt bzw. ein medizinisches Labor. Dauer der Speicherung
Ihre Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§ 14b UStG). Danach müssen entsprechende Nachweise 10 Jahre aufbewahrt
werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres. Nach § 630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentationen der Hebammenversorgung von 10 Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf § 199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation
bis zu 30 Jahre aufzubewahren.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf Ihrer Seite ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung
(Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Darüber hinaus haben Sie ggf.
ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung ( Art. 21 DSGVO).
Beschwerderecht und Aufsichtsbehörde
Sie haben gem Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben:
Landesbeauftragte Datenschutz Niedersachsen – Prinzenstraße 5-30159 Hannover, Tel. 0511/120-4500, Fax 0511/120-4599
EMail: poststelle@lfd.niedersachsen.de Website: http://www.lfd.niedersachsen.de